In Artikel 28 der Berliner Verfassung ist das Recht auf angemessenen Wohnraum festge­schrieben. Ferner ist dort die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum - insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen - als Staatsziel formuliert.
Recht auf angemessenen Wohnraum bedeutet, dass jedem Menschen entsprechend eine Wohnmöglichkeit ausreichender Größe und Qualität zur Verfügung stehen muss. Insbeson­dere bedeutet dies auch, dass Wohnungslosigkeit - unabhängig von der materiellen Situation des Einzelnen - ausgeschlossen sein muss.
Die reale Situation und die gegenwärtige Entwicklung in Berlin zeichnen ein anderes Bild:
Bau und Vermietung von Wohnungen dienen primär nicht der Bereitstellung von Wohnraum für die Bevölkerung, sondern der Mehrung der Profite der Eigentümer. Die Mieten in Berlin steigen kontinuierlich und mit wachsender Geschwindigkeit. Menschen mit geringerem Ein­kommen werden aus der ,lukrativen’ Stadtmitte in Randbezirke verdrängt. Immer mehr Men­schen müssen einen immer größeren Anteil ihres Einkommens für Mietzahlungen aufwen­den, für immer mehr Menschen wird dies zu einem existenziellen Problem, nicht wenige ver­lieren ihr Obdach.


Der Wohnungsbestand in Berlin reicht nicht aus um den wachsenden Bedarf an Wohnraum zu decken. Eine zusätzliche Verknappung entsteht durch Luxussanierungen und die Umwid­mung regulärer Mietwohnungen in Ferienwohnungen im Interesse der größeren Profite ihrer Besitzer.
Durch die Notwendigkeit der Unterbringung von Flüchtlingen verschärft sich die Situation zu­sätzlich. Es entsteht eine Konkurrenz zwischen ankommenden Flüchtlingen und den materi­ell schwächsten Teilen der Bevölkerung um den ohnehin zu knappen „bezahlbaren“ Wohn­raum. Dies führt zu einer Vertiefung der gesellschaftlichen Spaltung, zu Konflikten zwischen den ärmsten Schichten der Bevölkerung, die eigentlich ein übereinstimmendes Interesse - die Möglichkeit eines menschenwürdigen Lebens - haben, und fördert rassistisch-neofa­schistische Entwicklungen.
Der Bestand an Wohnraum in kommunalem Besitz, der die Grundlage für eine Einschrän­kung des Warencharakters der Wohnung mit einer für alle spürbaren Entschärfung  des Wohnungsproblems bilden und zur Regulierung der Mietpreise beitragen kann, wurde in den zurückliegenden Jahren durch Veräußerungen des Senats bedeutend reduziert. Mit den Ver­kaufserlösen wurden Verluste bei den Staatseinnahmen ausgeglichen, die durch Steuersen­kungen für Banken, Konzerne und Kapitalist/inn/en entstanden waren.
Auch die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften selbst folgen nicht dem Ziel der Versor­gungssicherung, sondern dem der Gewinnerwirtschaftung. Ihre Gewinne dienen - vermittelt über den Haushalt des Senats - wiederum der Förderung privater Profite in unterschiedlichs­ten Bereichen.
Der vom Senat verkündete Wohnungsneubau mit einem Anteil „bezahlbarer“ Wohnun­gen, wie auch die angekündigte Neuauflage der Förderung von Sozialwohnungen ändern weder an der Situation noch an der Profitorientierung Wesentliches. Der vorgesehene An­teil angeblich bezahlbarer Wohnungen soll nur vertuschen, dass der Senat weitere Mög­lichkeiten profitabler Kapitalanlage schafft.
Die vorgesehenen „Sozialmieten“ im Neubau liegen mit 6 bis 8 EUR/m2 im oberen Be­reich der Bestandsmieten in Berlin und umfassen zudem nur einen vergleichsweise gerin­gen Anteil der vorgesehenen Wohnungen. Der Großteil soll nach Möglichkeit profitabel - also so teuer wie möglich vermietet werden. In der Folge trägt dies nicht zur Mietbegren­zung, sondern - wie auch der anhaltende Wohnungsmangel - sogar zum An­stieg der Durchschnittsmieten bei, befördert also weitere Mietsteigerungen.

Die Förderung von Sozialwohnungen beinhaltet keine Zuschüsse an die jeweiligen Mie­ter, sondern an die Wohnungseigentümer. Zudem ist die damit verbundene Mietpreisbin­dung zeitlich begrenzt.
Die skizzierte Entwicklung führt nicht zu einer Lösung des Wohnungsproblems in Berlin, son­dern notwendig zur Verschärfung der Situation - zu Lasten der Werktätigen und der materiell schwächsten Teile der Bevölkerung.
Um sie im Sinne des Artikels 28 der Berliner Verfassung und im Interesse der Bevölkerung umzukehren, sind eine Abkehr vom Profitprinzip und eine planmäßige Entwicklung der Wohnraumversorgung entsprechend der Bevölkerungsentwicklung und der daraus resultie­renden Erfordernisse notwendig. Die Stadt muss kommunale Wohnungen im großen Maß­stab zur Verfügung stellen und die Mieten festsetzen. Die landeseigenen Gesellschaften dür­fen nicht länger als marktpreistreibende Konkurrenten auf dem Markt agieren. Grund und Bo­den gehören in öffentliche Hand. Die Kommune muss Erbauer, Eigentümer und Bewirtschaf­ter sein - unter Sicherung umfassender Mitbestimmungsrechte sowohl der Mieter als auch der Beschäftigten. Diese Aufgabe erfordert auch einen staatlichen Baubetrieb.
Kurzfristig fordert die DKP folgende unmittelbaren Maßnahmen:
    •    Verbot der Veräußerung kommunaler Wohnungen sowie kommunalen Grund und Bodens an private Eigentümer.
    •    Verbot der Umwidmung/Zweckentfremdung von Wohnungen, unabhängig von der Eigentumsform.
    •    Verbot der Verwendung von Überschüssen kommunaler Wohnungsunternehmen für andere Zwecke als die der Wohnungsversorgung, d.h. des Neubaus und der Erhal­tung kommunaler Wohnungen.
    •    Neubau kommunaler Wohnungen entsprechend der bestehenden Bedürfnisse der Bevölkerung.
    •    Abschaffung der Modernisierungsumlage für bestehenden Wohnraum und Strei­chung des § 559 BGB.
    •    Festschreibung eines wirksamen Mitspracherechts von Mietervertretungen in allen kommunalen und privaten Wohnungsunternehmen.
    •    Festlegung allgemein verbindlicher Mietobergrenzen und Zahlung von Mietzuschüs­sen an die Mieter - nicht an die Vermieter - sofern die Mietbelastung einen bestimm­ten Anteil (25%) am jeweiligen Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt.
    •    Generelles Verbot von Wohnungskündigungen und Zwangsräumungen, die auf Miet­rückstände auf Grund nicht ausreichenden Einkommens zurückzuführen sind.
    •    Schaffung einer staatlichen Wohnraumvermittlung, die notfalls einen Wohnungsei­gentümer zur Vermietung und zur Aufnahme bestimmter Mieter verpflichten kann.
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